
| Allgemeine Mietbedingungen |
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Allgemeine Vermietbedingungen der Firma „rad und tat radsport“
I. Übernahme der Mietsache durch den Mieter – Zahlung des Mietzinses
1) Der Mieter erkennt durch die Übernahme der Mietsache an, dass sie sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet.
2) Die Mietsache darf nur vom Mieter benutzt werden.
3) Die Mietsache wird ausschließlich zu privaten Zwecken gemietet; alle anderen Einsatzzwecke (z.B. Testfahrten, gewerbliche Nutzung oder Teilnahme an Wettbewerben) bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung beider Parteien.
4) Der gesamte Mietzins ist bei Anmietung fällig.
II. Rückgabe der Mietsache
1) Der Mieter hat die Mietsache in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er sie übernommen hat.
2) Hat die Mietsache bei der Rückgabe Mängel, trägt der Mieter die Kosten für deren Behebung; dies gilt auch für übermäßige Verschmutzung.
3) Der Mieter hat die Mietsache spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben, in jedem Falle während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters im Bezug auf Beschädigung oder Diebstahl der Mietsache.
4) Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit.
5) Wird die Mietsache nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter mit jeden angefangenen Tag den Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen.
III. Pflichten des Mieters
1) Der Mieter hat die Mietsache pfleglich und unter Beachtung der Betriebs,- und Verkehrsicherheitsbestimmungen zu behandeln. Der bestimmungsgemäße Gebrauch ist einzuhalten.
2) Das Fahren auf nicht befestigten Wegen oder im Gelände ist ausdrücklich nicht gestattet, es sei denn es handelt sich um ein Mountainbike, dies wird im Vertrag separat vermerkt.
3) Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe des Fahrrades dem Vermieter mitzuteilen.
IV. Reparatur
1) Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Mieter die Kosten, wenn es sich um Reifenpannen oder Defekte dieser Art handelt. Auch haftet er für Schäden aus unsachgemäßen Gebrauchs. Bei allen anderen Defekten trägt der Vermieter die Kosten.
2) Dem Vermieter muss bei einem von ihm zu verantwortenden Defekt die Möglichkeit gegeben werden, die Reparatur selbst auszuführen oder ein Ersatzrad zu stellen, soweit dies für den Mieter zumutbar ist.
3) Im Falle eines vom Vermieter zu verantwortenden Ausfalls der Mietsache hat Mieter das Wahlrecht der Kompensation: Die anteilige Erstattung des Mietzinses oder die entsprechende unentgeldliche Verlängerung des Mietdauer.
V. Unfall/Diebstahl
1) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Mietsache in einen Unfall verwickelt wurde oder sie durch Diebstahl abhanden gekommen ist.
2) Bei einem Unfall hat der Mieter in jedem Falle die Polizei zu verständigen; diese fertigt ein Protokoll an, welches der Mieter dem Vermieter zur Verfügung stellt.
3) Auch im Falle eines Diebstahls hat der Mieter die Polizei hinzuzuziehen.
4) Es besteht für den Mieter die Möglichkeit, bei Abschluss des Mietvertrages eine Versicherung gegen Diebstahl abzuschließen. Es ist im Versicherungsfalle eine Selbstbeteiligung des Mieters von 50,- Euro zu entrichten.
VI. Haftung
1) Der Vermieter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3) Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung der Mietsache und für Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadennebenkosten zu ersetzen.
4) Soweit ein Dritter dem Vermieter den Schaden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei.
5) Auch beim Verlust eines Schlüssels des mitgelieferten Schlosses ist aus Sicherheitsgründen das ganze Schloss zu ersetzen; hierfür haftet ebenfalls der Mieter.
VII. Abschließendes
1) Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
2) Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Radolfzell, den 01.01.2011
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